Der Verbraucher ist zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn noch keine Auslieferung oder Übergabe der bestellten Ware erfolgt ist. Laut § 1 Abs. 3 Punkt 7 FernAbsG finden die Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht bei Lebensmitteln in Fernabsatzverträgen keine Anwendung. Eine erneutes in Verkehr bringen von Lebensmitteln ist laut der Hygieneverordnung verboten und somit ein Umtausch bzw. Rücknahme ausgeschlossen.

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